1. Vertragsgegenstand
1.1 Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Software und sinngemäß auch für die Erbringung von Software-Leistungen. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektro-technischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 3.
Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (iTelCom GmbH) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen.
1.4 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt:
- Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie Leistungen gem. Punkt 4.4; - Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie Leistungen gem. Punkt 4.4; - vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten Hardware sind; - das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; - die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; - Software-Updates2. Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
2.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
2.2 bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss;
2.3 die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
2.4 die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
3. Softwarespezifikationen
3.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
4.1 Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung.Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern nicht anderes vereinbart ist.
4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
4.6.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
4.6.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
4.6.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.
5. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
Die Gewährleistung umfasst
- Fehlerdiagnose - Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7.Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben.
5.2 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Lizenznehmer.
5.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.
5.4 Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
5.5 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Lizenzgeber ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert hat, dass der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
5.6 Für Software, an der der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Lizenznehmer alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.
5.7 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Lizenznehmers genügen, dass die Programme in der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werdenkönnen.
5.8 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
5.9 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
5.10 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 6., sind ausgeschlossen.
5.11 Sofern der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber keinen Softwarewartungs-Vertrag abgeschlossen hat, verrechnet der Lizenzgeber Wartungen (zB.Fehlerdiagnose und Beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
7. Haftung
7.1 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
7.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall,Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sind ausgeschlossen.
7.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
7.5 Die Regelungen des Punktes 7 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Lizenzgebers wirksam.
8. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen
8.1 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig:
30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss, 70% des Preises jeder im Anbot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme gemäß Punkt 4.
8.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, mangels anderer Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes eines Angestellten der Tätigkeitsfamilie ST2 des Kollektivvertrags für Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum des erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt 4 zu bezahlen.
8.3 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
9. Steuern und Gebühren
Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Lizenznehmer.
10. Rückgabe und Vernichtung der Software
Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11. Dauer und Kündigung
Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls
- mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;- durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode;
- durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
- durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Überschreitet der Lizenznehmer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder
verletzt er seine Verpflichtungen nach den Punkten 2.4 und 10 dieser Bedingungen, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
12.2 Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann. Wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen, ist dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Lizenznehmer zu fordern
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen entsprechende, wirksame Bestimmung treten.
12.4 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen -ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Innsbruck jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Allgemeine Lieferbedingungen
Soweit im Vorstehenden nicht anders vereinbart finden auf das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) Stand 2012
1. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (iTelCom GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft so-wie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung.
1.3. Wir kontrahieren aus-schließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen -gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen -Zustimmung.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegen-über unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messe-ständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt fürden Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Der Stundenlohn beträgt 89,- Euro /h -netto.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wer-den wir gesondert hiermit beauf-tragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung an-gemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximalermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 2 € pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 15 € pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tat-sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fern-bleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beige-stellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Anders verhält es sich bei Hardwarebestellungen. Hier werden bei Neukunden 40% des Bestellwertes als Vorkasse berechnet.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden ein-zustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits er-brachte Leistungen aus der laufen-den Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhungdieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich fest-gestellt oder von uns anerkannt worden sind Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zah-lungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass sei-ne Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger-schutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) sowie Schufa übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und all-fällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die in-folge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kundenaufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde da-für, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Über-stunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und der-gleichen in unserem Betrieb 20 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zuerfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, so-bald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Um-stände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den je-weiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 100 € zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese recht-zeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisenund uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegen-über unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung ab-wenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung o-der Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist aus-geschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeit-punkt der Leistungserbringung vor-gelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss um-fasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden - zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nicht-befolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir, wie ebenso wie der un-ternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam - aus-gehend vom Horizont redlicher Ver-tragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt das österreichische Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (iTelCom GmbH).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
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Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer TirolGewerberechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
Unternehmensgegenstand: iTelCom GmbH bietet ein umfassendes Portfolio von Lösungen in den Segmenten Softwarelösungen und Hardware mit Remote-Desktop-Unterstützung.